Let’s Dance soll nach dem Jenaer Sportmanagement Survey des Instituts für Sportwissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena den Tanzsport fördern. So zumindest schreibt es eine Erklärung des Instituts, in dem der stellvertretende Institutsleiter Prof. Dr. D. auch als Projektleiter fungierte. Der beeindruckende Titel: „Forschungsreport – Wirkung von Let’s Dance auf das Mitgliederpotenzial im deutschen Tanzsport – Teil 1“ (im Folgenden: „Survey“) 1)
Der Pressesprecher des DTV übernimmt am 23.03.2013 diese Freude fast wortgleich für den DTV, kann so doch der Leiter der Professional Divison (PD) des DTV und des WDSF, Joachim Llambi als Star der RTL-Sendung Let`s Dance glänzen.
Kommen also der Tanzsport und die Vereine also mit RTL, Let’s Dance und diesem Forschungsbericht endlich aus dem Abwärtstrend?
Datenbasis prüfen
Nackte Zahlen sagen nichts. Der Zusammenhang ist wichtig. Doch auch dies wird bei wirklich wissenschaftlichen Untersuchungen durch die Beachtung wissenschaftlicher Methodik in der Regel sicher gestellt. (Stichworte: Irrtumswahrscheinlichkeit und Signifikanzniveau – http://de.wikipedia.org/wiki/Statistische_Signifikanz ) Insbesondere wird – normalerweise – peinlich genau auf die Auswahl der Ausgangsdaten geachtet. Die Ausgangsdaten müssen „repräsentativ“ sein. Sind sie das nicht, sind die Ergebnisse unverwertbar.
Was erfahren wir hierzu über die aktuelle Studie? Es wurden 552 Personen in einer Online-Umfrage nach Let’s Dance 2012 befragt, Tänzer/innen und Nichttänzer/innen. Scheint auf den ersten Blick akzeptabel. Doch halt: Auf Seite 12 des veröffentlichten Teils zum Survey wird aufgeschlüsselt:
„Der überwiegende Teil der Befragten (54 Prozent; N=300) sind Mitglieder in einem Tanzsportverein. 55 Befragte (10 Prozent) nehmen an einem Tanzkurs in einem Breitensportverein, 91 Personen (16,5 Prozent) an einem Tanzkurs in einem Tanzstudio bzw. einer Tanzschule teil und nur sechs Personen (1 Prozent) der Befragten besuchten einen Tanzkurs in der Volkshochschule. 135 Menschen (24,5 Prozent) gaben an, keinen Tanzsport in einer Organisation zu betreiben. Damit treiben 64 Prozent der Befragten Tanzsport unter dem Dach des Deutschen Olympischen Sportbundes.“
Ein Schaubild (Survey, S. 13) weist zudem leicht andere Zahlen aus:
- Die Werbung einer Tanzschule mit einer Erfolgsgarantie ist irreführend, unlauter und daher rechtlich unzulässig.
- Es gibt immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal Gelernte so anzuwenden, dass daraus eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung ersichtlich ist (LG Landshut, Urteil vom 10.12.1997 – 2 HK O 2832/97).
Red. Leitsätze, RA Exner zu OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2013, Az. 4 U 171/12
Urteil – Tenor
(…) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf tanzschulische Dienstleistungen mit der Aussage “garantieren wir… den … Lernerfolg” zu werben, wie geschehen auf der Internetseite des Beklagten >Internetadresse< (Anlage zur Klageschrift vom 16. Mai 2012).
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.(…)
I. Die Parteien, die jeweils eine Tanzschule in F betreiben, streiten im Rahmen der Klage und der Widerklage (negative Feststellungsklage) um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf eine werbende Angabe des Beklagten auf der von ihm betriebenen Internetseite zu einer sog. Lernerfolgsgarantie und in Bezug auf die Bezeichnung “Tanzschule F” bzw. die Domainbezeichnung “*Internetadresse*”.
Auch wenn es um Ehrenamtliche bei der Telefonseelsorge geht, zeigt das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BArbG oder BAG), dass die jederzeitige Kündigung aus diesem “Amt” ist möglich. Auch wenn das Ehrenamt mit einer – nach § 31a BGB geringfügig eingeschränkten – Haftung oder Aufwandsentschädigung oder ungenau “Unkostenersatz” daher kommt: Dies reicht nicht aus, um eine jederzeitige Kündigung auszuschließen. Ehrenamtliche sind also nach dem anwendbaren Recht Spielball der Einrichtungen, Träger oder eben Vereine und Verbände für die sie arbeiten.
Rechtsanwalt Exner: Im Tanzsport ist daher darauf zu achten, dass diese Ehrenamtlichen fair behandelt und eingebunden werden. Die allenthalben anzutreffende Erwartungshaltung von Tanzsportlern, den konsumierenden Vereinsmitgliedern oder Verbänden macht allzu oft aus dem Ehrenamt ein Ehrenleid.
BArbG: Ehrenamt und Arbeitnehmerstatus
Durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 29.08.2012 entschieden.

Gesellschaftstanz – planet-wissen.de
Sponsoring im Tanzen und Tanzsport ist wohl offenbar ein angesagtes Thema geworden. Für die Sponsoren wird es insbesondere auf die Übertragung eine Images ankommen. Doch welches Image ist gemeint? Hier kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen
- Tanzsport
- Gesellschaftstanz
Zielgruppen: Tanzen und Tanzsport
Die jeweiligen Zielgruppen für Tanzen als gesellschafts- und Freizeittanzen unterschieden sich grundlegend von der Zielgruppe des Tanzsports: Während es im Gesellschaftstanz auf Geselligkeit ankommt, so dominiert im Bereich des Tanzsports der Wettkampf und Leistung. Diesen Beitrag weiterlesen »

Link & Bild: Homepage BGH
Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die
Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik “Das Unternehmen” die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
