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Pauschalen bzw. entsprechende Entgelte für den eines Tanzvereins dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage gezahlt werden. Aus § 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB ergibt sich, dass die Arbeit im oder als ohne pauschale Entgelte erbracht wird. Wie das Bundesministerium aber schon 2009 mitgeteilt hat, kann diese (“dispositive”) Gesetzes-Regelung durch eine ausdrückliche andere Bestimmung in der Satzung des Vereins abgeändert werden:

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