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Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die
Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik “Das Unternehmen” die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Im Rahmen einer Online-Diskussion über Verbände im Tanzsport wurden auch Fragen nach der Zulässigkeit von Beiträgen gestellt. In einer der letzten großen Entscheidungen zum Vereinsrecht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008, Az. II ZR 289/07) wurden einige bemerkenswerte Aussagen zu dem Thema getätigt.
Diese allgemeinen Aussagen sind auch im Tanzsport, Tanz-Vereinen und Verbänden zu beachten, auch wenn es im Ausgangsfall um
- die Verpflichtung zu Beiträgen in einem Golfclub ging;
- als spezielles Problem eine gespaltenen Beitragspflicht (Darlehen durch Vereinsmitglied) vorlag.
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Hinweis in eigener Sache: Die nachfolgenden Auszüge können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzten.
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BGH-Urteil zu Vereinsbeiträgen
Beitragspflicht und Mitgliedschaft im Verein
“Eine Beitragspflicht besteht stets nur für Vereinsmitglieder, niemals für außenstehende Dritte.” S. 7, Rn. 15
“Ein Kennzeichen für die korporationsrechtliche Pflicht ist regelmäßig, dass sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt (siehe insoweit BGHZ 103 aaO S. 222).” S. 8, Rn. 17

Speichermedien; Bild: RA Exner
Die Gesundheitskarte ist in Deutschland bzgl. des Datenschutzes heiß diskutiert worden. Die WDSF-Initiative für ein ID-Card 2012 im Tanzsport dagegen nicht. Dabei ist die Bestellung wohl schon möglich. Doch der Starttermin wurde schon verschoben … Mit ein bisschen Recherche können aber die Funktionsweise der ID-Card WDSF, die Technik solcher Chipkarten und die Datenschutzrechte für Deutschland hier klar erläutert werden.
Funktion der ID-Card
Was die ID-Card kann und wie sie funktioniert, wird in einem englisch-sprachigen Text des WDSF von Michael Eichert, auch Bundessportwart des DTV, für die Technical Commission/Sports Department erläutert:
“During the year 2011 I was appointed by the presidium to develop the new WDSF Competition Rules and to supervise the project further development of the WDSF RLS (Registration and Licensing System) and the project WDSF ID Cards. (…)
Aus gegebenem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass kommerzielle Kommunikation im Internet besonderen Regeln unterliegt. Dies sind u. a. Regeln im Fernabsatzrecht. Aber auch – und sehr oft übersehen – bestehen werden weitere Informationspflichten ausgelöst: Auch auf Internet-Seiten im Tanzsport oder auf der Homepage einer Tanzschulen löst z.B. Preiswerbung von Angeboten Dritter die zusätzliche Informationspflichten nach § 6 Telemediengesetz (TMG) aus. Ob dies Videos zum Download oder Musik-Cds zum Verkauf als “Nebengeschäft” der Internet-Hompage sind, ist dabei unerheblich. Inwieweit daneben zusätlich weitere Rechtsbereiche zu beachten sind (z. B. Steuerrecht bei Werbung als vermögenswerter Leistung; Gemeinnützigkeit, etc.) hängt vom Einzelfall ab.
Chefsache: Haftung für Schleichwerbung
Zunächst hat der nach Impressum angegebene Betreiber der Seite bzw. Homepage für Schleichwerbung im Interent zu haften. Regelmäßig ist dies der Inhaber einer Tanzschule, der Vorstand bzw. Vorsitzende des Vereins oder der Vorstand bzw. Vorsitzende eines Verbands. Die Einhaltung der Pflichtangaben (Compliance) ist als ihrer Natur nach eine Chefsache. Besonders für gemeinnützige Vereine (i.d.R. Fördervereine) kann eine Schleichwerbung die gravierende Folgen haben: Im schlimmsten Fall den Verlust der Gemeinnützigkeit.
Text Informationspflichten nach § 6 Telemediengesetz
§ 6 TMG [Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation]
Der WDSF-Pranger im Internet ist voraussichtlich für alle deutschen Paare rechtswidrig. Dies ergibt sich, wenn man der Rechtsansicht der Datenschutzbeauftragten der Länder folgt: Da die WDSF-Seiten aus dem Internet auch in Deutschland abgerufen werden können, bestünde wohl demnach ein Unterlassungsanspruch.
Die Rechtslage beim Datenschutz zur Veröffentlichung von Entscheidungen in Sportgerichten im Internet und von personenbezogenen Sperrlisten wurde 2009 in Stralsund von den Datenschutzbeauftragten der Länder wie folgt festgestellt:
Beschluss
der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich am 26./27. November 2009 in Stralsund
Keine Internet-Veröffentlichung
sportgerichtlicher Entscheidungen
Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. Januar 2009 gehen die zuständigen Aufsichtsbehörden in Anwendung des BDSG davon aus, dass die uneingeschränkt zugängliche Veröffentlichung von sportgerichtlichen Entscheidungen im Internet unzulässig ist.


